Diese Satzung wurde zuerst am 10.12.1988 verabschiedet und am 23.2.1989 in das Vereinsregister Berlin unter Aktenzeichen 8660 Nz eingetragen.
Am 09.10.2016 wurde die Satzung neugefasst.

 

§ 1 NAME UND EINTRAGUNG

Der Verein führt den Namen " Bildungswerk für interkulturelle Fragen ".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden  und trägt nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".

§ 2 SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister unter der Nummer 8660 Nz eingetragen. Der Verein kann auch an anderen Orten Zweigstellen errichten.

§ 3 ZWECK

Zweck des Vereins ist  es, im Rahmen der Förderung der Internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie der Förderung der politischen Bildung, insbesondere für junge und erwachsene Migrantinnen und Migranten-,
a) zur Lösung deren kulturellen, sozialen und gesellschaftlichen Probleme beizutragen.
b) daran zu arbeiten, dass die Migrantinnen und Migranten ihre kulturelle Identität bewahren und weiterentwickeln, und dass sie den Integrationsprozess mit den anderen Gruppen in der Gesellschaft vorantreiben.
c) politische -nicht parteigebundene- Bildungsarbeit zu leisten. In diesem Sinn hat die politische Bildung die Ziele,
- politisches Problembewusstsein, die politische Urteilsfähigkeit und Urteilsbereitschaft auszubilden;
- die Erkenntnis des eigenen Standorts im Rahmen der Gesamtgesellschaft zu fördern;
- zur positiven Einstellung gegenüber den Grundwerten der freiheitlichen Demokratie zu führen;
- das Wesen demokratischer Spielregeln bewusst zu machen und demokratische Verfahrensweisen einzuüben.
d) die Jugendlichen und Erwachsenen im Sinne der demokratischen Staatsform und die internationale Zusammenarbeit zu bilden und politisches Wissen zu vermitteln.
e) politische Bildungsarbeit gegen Rassismus und Diskriminierung sowie für Gleichberechtigung  und Gleichstellung zu leisten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
- Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Kursen;
- Herausgabe von Informations- und Arbeitsmaterial;
- Herstellung von Ton- und Bildträgern;
- Bildung einer Informationsstelle und eines Archivs,
- Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben zu fördern.

§ 4 GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecken. Ein auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichteter Geschäftsbetrieb wird von ihm nicht unterhalten im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch irgendwelche Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

a) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
b) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die einen Mitgliedsbeitrag von mindestens 20,-- Euro jährlich bezahlen. Die einem ordentlichen Mitglied zustehenden Mitgliedschaftsrechte stehen einem fördernden Mitglied nicht zu.
c) Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
d) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 6 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss.
- Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die satzungsgemäßen Ziele des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand endgültig.
- Tod.
Bei erlöschen der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins stehen der Mitglieder bzw. deren Erben keinerlei Ansprüche gegen den Verein erbrachte Leistungen zu.

§ 7 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand.

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen ordentlichen Mitgliedern zusammen.
b) Die Mitgliederversammlung muss jedes Jahr vom Vorstand zwei Wochen vor dem Termin der Sitzung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen werden.
c) Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer. Von dem Versammlungsleiter und Schriftführer wird ein Protokoll geführt.
d) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Kassenberichtes,
- Die Entlastung und die Wahl des Vorstandes,
- Verabschiedung von Geschäftsordnungen, um die Zuständigkeit, die Verantwortung und die Funktionsweise der Organe sowie der Untergliederungen zu konkretisieren.
- Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
e) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Alle Beschlüsse werden, soweit dies die Satzung oder die Gesetze nicht anders vorschreiben, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
f) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen.

§ 9 VORSTAND

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der 1. Stellvertreter/in im Sinne des Gesetzes. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden,
- dem Kassenwart - gleichzeitig 1. Stellvertreter/in,
- dem/der Schriftführer/in - gleichzeitig 2. Stellvertreter/in,
- einem bis zu vier Vorstandsmitglieder.
Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
b) Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Zum erweiterten Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
c) Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind:
- Die Arbeit des Vereins gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Zielsetzung durchzuführen,
- einen Arbeitsbericht und Kassenbericht auszuarbeiten und sie der Mitgliederversammlung vorzulegen,
- über Ausschluss von Mitgliedern und über die Anträge auf ordentliche und fördernde Mitgliedschaft zu beschließen,
- über Bestellung von hauptamtlichen Mitarbeiter/innen zur Durchführung der Vereinszwecke zu beschließen.
d) Zur Beschlussfähigkeit des erweiterten Vorstandes ist die Anwesenheit von einfacher Mehrheit erforderlich. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
e) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 10 KASSENPRÜFUNG

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Zur Prüfung der Rechnungsführung und der Kassen werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer/innen gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über ihre Tätigkeit.

§ 11 AUFLÖSUNG DES VEREIN

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an „Progressive Volkseinheit der Türkei in Berlin e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss über die Vermögensübertragung bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamts. Liquidator/in ist der zuletzt amtierende Vorstand.